Allgemeine Geschäftsbedingungen der Luckenwalder Bau GmbH


§ 1 – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Luckenwalder Bau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“), soweit nicht im Einzelvertrag abweichende Regelungen getroffen wurden.
  2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Gruppe Bezug genommen wird.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  4. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde und dem Auftraggeber als Gesamtwerk zugänglich gemacht wurde.

§ 2 – Vertragsschluss und Angebote

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Die Angebotsbindefrist beträgt, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
  3. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
  4. Maßgebend für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  5. Die in Angeboten enthaltenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen) sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 – Leistungsumfang und Leistungsänderungen

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Vertragstext, dem Leistungsverzeichnis, den technischen Spezifikationen sowie den genehmigten Plänen und Zeichnungen.
  2. Zusatz- und Änderungsleistungen (Nachträge) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Nachtragsleistungen angemessene Vergütungsanpassungen zu verlangen.
  3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren, wenn sich bei der Ausführung Umstände ergeben, die eine Änderung der vereinbarten Leistung erfordern oder nahelegen.
  4. Mengenabweichungen bei Einheitspreisverträgen werden nach tatsächlichem Aufmaß abgerechnet. Bei Mengenänderungen von mehr als ±10 % gegenüber dem Leistungsverzeichnis ist eine Preisanpassung nach § 650c BGB möglich.

§ 4 – Preise und Vergütung

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
  2. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Material- und Lohnkosten. Bei unvorhersehbaren, erheblichen Preisänderungen (über ±5 %) behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Preisanpassung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) vor.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gilt:
    • Bei Pauschalverträgen: Die vereinbarte Pauschale umfasst alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen.
    • Bei Einheitspreisverträgen: Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicherbrachten Mengen gemäß Aufmaß.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen gemäß § 632a BGB für nachweislicherbrachte Teilleistungen zu stellen.

§ 5 – Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelvertrag abweichende Fristen vereinbart wurden.
  2. Abschlagsrechnungen werden entsprechend dem Baufortschritt gestellt und sind ebenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen fällig.
  3. Die Schlussrechnung wird nach Abnahme der Gesamtleistung erstellt. Eine etwaig vereinbarte Sicherheitseinbehalt von maximal 5 % der Schlussrechnungssumme kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts abgelöst werden.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von:
    • 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB)
    • 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB)
      zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 – Ausführungsfristen und Termine

  1. Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen mit dem im Vertrag festgelegten Datum, frühestens jedoch, wenn:
    • alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
    • die vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit geleistet wurde,
    • die bauseitigen Vorleistungen des Auftraggebers vollständig erbracht sind.
  2. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei:
    • höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Naturkatastrophen, Krieg),
    • außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, die über das saisonübliche Maß hinausgehen,
    • vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderungen (fehlende Mitwirkung, verspätete Vorleistungen),
    • behördlichen Anordnungen oder nachträglichen Auflagen,
    • nicht vorhersehbaren Materialengpässen.
  3. Behinderungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nach Wegfall der Behinderung nimmt der Auftragnehmer die Arbeiten unverzüglich wieder auf.
  4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Kalendertage) berechtigt, weitergehende Rechte geltend zu machen.

§ 7 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig und auf eigene Kosten:
    • alle erforderlichen Baugenehmigungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen,
    • den ungehinderten Zugang zur Baustelle zu gewährleisten,
    • die Baustelleneinrichtungsfläche bereitzustellen,
    • Strom- und Wasseranschlüsse auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen,
    • Bestandspläne und Leitungspläne (Versorgungsleitungen) bereitzustellen.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Vorleistungen anderer am Bau Beteiligter rechtzeitig, mängelfrei und in geeigneter Qualität erbracht werden.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten und Bauzeitverlängerungen geltend zu machen.

§ 8 – Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung hat der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige durchzuführen.
  2. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich förmlich durch gemeinsame Begehung und Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls.
  3. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll als Vorbehalte festzuhalten.
  4. Als konkludente Abnahme gilt, wenn:
    • der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt und nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Ingebrauchnahme Mängel rügt, oder
    • der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der unter Abs. 1 genannten Frist erklärt oder verweigert und auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Erklärung abgibt.
  5. Mit der Abnahme geht die Gefahr für dieerbrachte Leistung auf den Auftraggeber über.

§ 9 – Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt:
    • 2 Jahre bei Vereinbarung der VOB/B (§ 13Abs. 4 VOB/B),
    • jeweils ab dem Tag der Abnahme.
  2. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs des Mangels.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb einer angemessenen Frist.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
    • fehlerhafte oder ungeeignete Vorleistungen des Auftraggebers oder Dritter,
    • vom Auftraggeber vorgeschriebene Materialien oder Konstruktionsarten, sofern der AN auf Bedenken hingewiesen hat (§ 4 Abs. 3 VOB/B analog),
    • normale Abnutzung oder unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber,
    • nachträgliche bauliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte.
  5. Soweit der Auftragnehmer schriftlich Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte der gelieferten Stoffe oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer angemeldet hat, entfällt die Haftung für daraus resultierende Mängel.

§ 10 – Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für:
    • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
    • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • arglistig verschwiegene Mängel.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ein entsprechender Versicherungsnachweis vorgelegt.

§ 11 – Baustellensicherheit und Arbeitsschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere:
    • BaustellV (Baustellenverordnung),
    • DGUV-Vorschriften und -Regeln,
    • ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)
      durchzuführen.
  2. Auf der Baustelle gelten die allgemeinen Sicherheitsregeln. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gemäß den einschlägigen Vorschriften ist zwingend.
  3. Sofern der Auftraggeber nach BaustellV als Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit diesem zusammenzuarbeiten.

§ 12 – Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten, aber noch nicht eingebauten Materialien und Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung, Diebstahl undWitterungseinflüsse zu schützen.
  3. Mit dem fachgerechten Einbau gehen die Materialien in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (§§ 946, 94 BGB).

§ 13 – Kündigung

  1. Kündigung durch den Auftraggeber (frei): Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Dieersparten Aufwendungen werden mit 5 % der auf den nichterbrachten Teil entfallenden Vergütung pauschaliert, sofern der Auftragnehmer nicht höhere tatsächliche Kosten nachweist oder der Auftraggeber geringere ersparte Aufwendungen nachweist.
  2. Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Parteien können den Vertrag gemäß § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vorbei:
    • Insolvenzantrag oder Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei,
    • schwerwiegenden Vertragsverletzungen trotz Abmahnung mit angemessener Frist,
    • dauerhafter Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Im Falle der Kündigung ist der Leistungsstand einvernehmlich festzustellen und in einem Aufmaßprotokoll zu dokumentieren.

§ 14 – Versicherungen

  1. Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer der Vertragsdurchführung folgende Versicherungen:
    • Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden),
    • Bauwesenversicherung (sofern vertraglich vereinbart).
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, eine Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) für das Bauvorhaben abzuschließen, sofern nicht anders vereinbart.

§ 15 – Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und im Einklang mit der EU-DSGVO sowie dem BDSG.
  2. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen, die auf der Internetseite der Luckenwalder Bau GmbH abrufbar ist.

§ 16 – Schlussbestimmungen

  1. Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers (Luckenwalde).
  4. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  5. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Streitigkeiten zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Im Falle von Streitigkeiten über Bauleistungen kann ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) durchgeführt werden.

Stand: März 2026

Luckenwalder Bau GmbH
Geschäftsführung: Matthias Hennig und Alina Siegel
Sitz: Luckenwalde
Registergericht: Amtsgericht Potsdam
HRB-Nr.: HRB 29298 P

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